Betreiberinformation zu Prüfnormen und Nachrüstpflichten an automatischen Türen und Tore

 

Zahlreiche Tür- und Toranlagen sind mit positiven Erstabnahmen zum Zeitpunkt der Abnahme „in Verkehr“ gebracht worden. Gerade ältere Anlagen entsprechen jedoch bei Schutzeinrichtungen sehr oft nicht mehr dem Stand der Technik. Auch neue Gefahren sind aufgrund Umgebungs- oder Nutzungsveränderungen entstanden. Bei Personenschäden schärfen österreichische Rechtssprüche immer mehr die Betreiber erst im Nachhinein. Die unbekannte Gefahr betreffen oft automatische Türanlagen mit uneingeschränkten, teilweise öffentlichen, Nutzerkreisen (vor allem Kinder oder ältere Personen mit Beeinträchtigungen oder Gehilfen).

Fachkundige Personen für die wiederkehrende Prüfung nach §8 AM-VO

ASSA ABLOY Servicetechniker und autorisierte ASSA ABLOY Servicepartner sind fachkundige Personen nach §8 AM-VO (Absatz 3) für sämtliche Türanlagen, Toranlagen, Verladesystemen und verwandten Produkten. ASSA ABLOY TechnikerInnen sind auch fachkundig an allen Nicht-ASSA ABLOY- Tür- und Toranlagen.

Der Vorteil der Betreiber ist damit die Bündelung der wiederkehrenden Prüfung durch eine geeignete Person bei gleichzeitiger Durchführung einer ausfallsreduzierenden Wartung durch den gleichen Spezialisten. Sollten offenkundige Mängel auftreten, kann der ASSA ABLOY Servicetechniker dies gleich im Zuge der Wartung beheben oder eine Lösung (z.B. in Form eines Angebotes) vorschlagen.

Prüfnorm §8 AM-VO Absatz 1

Absatz 1 sagt aus, welche Anlagen mindestens ein Mal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten zu prüfen sind.

Dies betrifft u.a.
  7. Kraftbetriebene Anpassrampen
  9. Kraftbetriebene Türen und Tore
10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10m²

Prüfnorm §8 AM-VO Absatz 2 

Absatz 2 beschreibt die Prüfinhalte u.a.
1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten (…)
2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen (…)
3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen

Hinweis ASSA ABLOY: Bei dieser Prüfung nach Absatz 2 wird nicht überprüft, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht oder neue Gefahrenstellen aufgetaucht sind. Sollte jedoch eine (neue) Gefahrenstelle auftauchen, ist es die gesetzliche Hinweispflicht des/der Prüfers/Prüferin, dies deutlich dem Betreiber anzuzeigen. Der/die Prüfer sind verpflichtet, weisungsfrei zu urteilen.

Prüfnorm §11 AM-VO – Prüfbefund

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbefund zu dokumentieren. ASSA ABLOY PrüferInnen erstellen einen Inspektionsbericht inkl. Hinweise zu den möglichen Gefahrenstellen.

ÖNORM EN16005 i.d.g.F. – die Norm für automatische Türsysteme 

„Eine Norm ist eine Richtlinie“ - diese Aussage ist grundsätzlich wahr. Doch viele Betreiber von Tür- und Toranlagen wissen nicht, dass bei Personenschaden die Norm zum Gesetz wird.

Die Europanorm EN16005 wurde als Maßnahmen eines tödlichen Unfalles eines Kindes im Jahr 2004 und mehrerer Unfälle mit Personenschaden bei automatischen Türen im Jahr 2012 veröffentlicht. In Österreich wurde die ÖNORM EN16005:2012 veröffentlicht und gültig. Die Neuerungen zu alten Normen waren fast alle auf die Schutzmaßnahmen oder Schutzabstände bezogen. Eine weitere wesentliche Änderung gab es in Bezug auf die Sicherheitslichtschranken.

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen vor Ort so eingestellt werden, dass sie sich kontinuierlich an jede Umgebungsänderungen anpassen, sobald die Umgebungsänderung mindestens 30s andauert.

Sicherheitslichtschranken können sich nicht der Umgebung anpassen und sind auch nur punktuell wirksam. Nach der Einführung der EN16005 wurden sämtliche Türanlagen mit Anwesenheitssensoren anstelle der Lichtschranken ausgestattet und alle bestehenden Türsysteme mit Lichtschranken als Schutzmaßnahmen entsprechen seit 2012 nicht mehr dem Stand der Technik und es besteht ein Mangel nach EN16005.

Österreichische Gerichte entsenden bei Personenschaden staatlich beeidete Gutachter, die die Sicherheit der betroffenen Türanlage nach der EN16005 in der letztgültigen Fassung beurteilen. Wenn dem Betreiber vom fachkundigen Prüfer bei der wiederkehrenden Prüfung ein deutlicher Warnhinweis gegeben wurde, doch die Gefahr nicht evaluiert oder mit Stand der Technik minimiert wurde, wird oft mit Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach ABGB (Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch) geurteilt.

Ergebnisse der Prüfungen

Geeignete und fachkundige PrüferInnen müssen nach der wiederkehrenden Prüfung die Betreiber auf mögliche Gefahrenstellen so deutlich hinweisen, dass die Betreiber eine Risikobeurteilung bzw. eine Gefahrenanalyse durchführen können. Die Ergebnisse der Prüfung sind im Prüfbuch/Inspektionsbericht/Prüfprotokoll zu dokumentieren und entsprechen der gesetzlichen Hinweispflicht.

Nachträglich eingetragener Mangel nach EN16005 i.d.g.F.

Es gibt zahlreiche Türsysteme, welche erfolgreich und mit positiver Erstabnahme vor 2012 in Verkehr gebracht wurden, aber nach EN16005:2012 nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Neue Gefahrenstellen entstehen auch oft nach der positiven Erstabnahme durch Veränderungen in der unmittelbaren Umgebung der Türsysteme.

NEUE Gefahren entstehen z.B. durch:

  • nachträglich aufgestellte Bediensäulen oder Verkleidungen,
  • Mülleimer stehen zu knapp neben den Schiebetüren, 
  • mobile Verkaufspaletten oder Verkaufsregale werden neben Automatiktüren abgestellt, 
  • Packtische werden nachträglich als Kundenservice neben Ausgängen aufgebaut, 
  • Diebstahl-Warnanlagen kommen nachträglich unmittelbar bei den Ausgangstüren hinzu,
  • etc.

NEUE Gefahren entstehen auch durch die Veränderung des Nutzerkreises:
Ein Beispiel: eine Schiebetür im Krankenhaus war einst der Durchgang mit Zutrittskontrolle für das Personal und ist jetzt ein öffentlicher Zutritt zur Kinderstation (Veränderung des Nutzerkreises von eingeschränkt zu uneingeschränkt). Der Eingang eines früheren Bürogebäudes mit eingeschränktem Nutzerkreis wird im Nachhinein zu einem Handelsgeschäft mit öffentlichem, uneingeschränkten Zugang.

ASSA ABLOY Sicherheitsprüfungen

ASSA ABLOY Prüferinnen und Prüfer prüfen immer nach AM-VO §8 (Abs. 1 und 2), erstellen ein Prüfprotokoll nach AM-VO §11 und prüfen bei Türsystemen gleichzeitig und professionell nach der letztgültigen Fassung der ÖNORM EN 16005 i.d.g.F. . ASSA ABLOY Entrance Systems Prüfer geben deutliche Hinweise zu NEUEN Gefahrenstellen.

Ab April 2019 ersetzen bei Türsystemen Prüfaufkleber den klassischen Prüfstempel:

Ab April 2019 ersetzen bei Türsystemen Prüfaufkleber den klassischen Prüfstempel:

ASSA ABLOY Servicetechniker sind in der Lage, mit Betreiber Lösungen zur Erreichung des Schutzzieles zu besprechen.

Mögliche Lösungen können sein:

  • Modernisierungen von Lichtschranken auf Sensoren bei Anstoßgefahr beim Schließen an der Hauptschließkante
  • Schutzflügel (seitlich bei Schiebetüren) bei Anstoß-, Quetsch- oder Schergefahr beim Öffnen an der Nebenschließkante
  • Versetzen von Bediensäulen, Anfahrpoller, Rammschutz
  • Versetzen von Diebstahlwarnanlagen (mit Rücksicht auf Sonderregelung für den Handel bei Diebstahlwarnanlage aufgrund einer Arbeitsgemeinschaft im Normenausschuss)
  • Eingreifschutz oder Sensoren bei den Türbändern bei automatischen Drehtüren gegen Einquetschen beim Schließen an der Nebenschließkante
  • Wegstellen von mobilen Verkaufsregale, etc. aufgrund Schergefahr beim Öffnen an der Nebenschließkante
  • Planverglasungen bei Pfosten-Riegel-Fassaden gegen Anstoß- oder Quetschgefahr beim Öffnen an der Nebenschließkante

Für einige der oben angeführten Lösungen gibt es fertige Modernisierungskits von ASSA ABLOY Entrance Systems. Die PrüferInnen sind jedoch aus der ASSA ABLOY Unternehmensphilosophie verpflichtet, dem Betreiber die kostengünstigste oder beste Maßnahme zur Erreichung des Schutzzieles vorzuschlagen.
Oft ist dieses mit bauseitigen Leistungen einfacher zu erreichen.

Alle Prüferinnen und Prüfer von ASSA ABLOY Entrance Systems sind geeignete, zertifizierte und fachkundige PrüferInnen für die wiederkehrende Prüfung an automatischen Türanlagen.

 

Warnhinweis an alle Betreiber

Einige Fachfirmen prüfen nur nach AM-VO, d.h. ob die vorhandenen Schutzeinrichtungen funktionieren oder nicht. Die Betreiber erhalten oft keine Kenntnisse darüber, dass diese Schutzeinrichtungen gar nicht mehr Stand der Technik sind und Sicherheitsmängel nach ÖNORM EN16005 vorhanden sind. Vergewissern Sie sich, dass die PrüferInnen Kenntnisse über aktuelle Normen haben und verlangen Sie eine Bestätigung der Fachkunde. Prüfen Sie nach, ob auf den Protokollen auf die ÖNORM EN16005 hingewiesen wird.

Ein Gerichtsurteil von Jänner 2019 vom Landesgericht Wels sensibilisiert alle PrüferInnen nochmal, dass deutliche Hinweise zu sämtlichen Gefahrenstellen nach aktuellen Schutznormen abzugeben sind. Ein Hinweis auf einem Arbeitsbericht und ein Angebot zur Beseitigung des Mangels reichen nicht aus! Verantwortlich für die Sicherheit der Türanlagen sind jedoch weiterhin die Betreiber.

ASSA ABLOY Entrance Systems Austria GmbH ist eine von wenigen Fachfirmen, die auf der eigenen Webseite veröffentlicht, dass sie eine Gefahrenevaluierung nach ÖNORM EN16005 in der letztgültigen Fassung durchführt. Daher sind wir auch - als zertifizierter Leitbetrieb Austria und mit über 30.000 Tür- und Toranlagen in der Sicherheitsprüfung - nach eigener Einschätzung das größte Prüforgan bei automatischen Tür- und Toranlagen in Österreich.

Fazit – Nachrüstpflicht für die Betreiber

Die Betreiber sind alleine für die Sicherheit an deren Tür- und Torsystemen verantwortlich. Wenn auf eine unbekannte Gefahr durch einen fachkundigen Prüfer hingewiesen wird, muss der Betreiber die Gefahr evaluieren (Risikobeurteilung). Ist das Risiko zu hoch, ist das Türsystem mit Schutzeinrichtungen auf den Stand der Technik zu modernisieren.
Einen Informationsflyer für den Betreiber finden Sie auch rechts im Downloadbereich.

Appell an alle Betreiber von Türanlagen

Wenn Ihnen der/die PrüferIn eine Gefahrenstelle bei einer Türanlage aufzeigt, auf einen Mangel hinweist und Ihnen ein Angebot zur Mängelbeseitigung erstellt, heißt das nicht, dass diese Fachfirmen „Umsätze und Geld“ machen wollen! Fachfirmen wie ASSA ABLOY Entrance Systems wollen einerseits die gesetzliche Hinweispflicht wahrnehmen, andererseits den Auftrag der Prüfung richtig und weisungsfrei erfüllen und dazu beitragen, dass Österreich ein Stück sicherer wird.