Insgesamt zählen ca. 40 % der Bevölkerung in der einen oder anderen Form zur Gruppe der mobilitätseingeschränkten Personen. (Quelle: WKO), sei es temporär oder dauerhaft. Barrieren schränken aber auch deren Familien, Angehörige und Freunde in ihren Entfaltungsmöglichkeiten ein. Ein hindernisfreies Umfeld kommt darum praktisch allen Menschen zugute.
Im Zusammenhang mit dem Thema Behinderung bezeichnet der Begriff "Barriere" ein Hindernis, welches Menschen in ihrem täglichen Leben einschränkt. Ein Beispiel hierfür sind schlecht erreichbare Türdrücker, hohe Schwellen oder Stufen in Gebäuden bzw. im öffentlichen Raum, die für Rollstuhlfahrer ein Hindernis darstellen und ihre Teilhabe an der Gesellschaft erschweren oder verhindern. Glastüren und große Glasflächen können ebenso ein großes Hindernis darstellen. Auf einer Seite werten Sie jedes Gebäude auf, gleichzeitig werden Sie von Menschen mit Sehbehinderung mitunter leicht übersehen.
Waren und Dienstleistungen müssen in Österreich barrierefrei angeboten werden. Bauherren und Eigentümer öffentlicher Gebäude und Einrichtungen haben darum gewisse Vorgaben zu beachten. Beispielsweise muss die Bewegungsfläche mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Transparente Flächen in allgemein zugänglichen Bereichen sind entsprechend zu kennzeichnen, um das Unfallrisiko für Menschen mit Sehbehinderungen zu minimieren. Für große Aktiengesellschaften gibt es sogar einen Beseitigungsanspruch, das heißt, wenn eine Barriere festgestellt werden kann, dann ist diese jedenfalls zu beseitigen.
Die Regelungen zur Barrierefreiheit in Österreich sind in der OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) festgehalten. Hierbei handelt es sich um eine von insgesamt 6 Richtlinien, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) erlassen wurden. Sie legt Anforderungen an die Zugänglichkeit von Gebäuden fest, um Unfälle zu vermeiden und die Zugänglichkeit für Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen zu ermöglichen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Kinder. Die OIB-Richtlinien wurden vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) erlassen und haben gesetzliche Verbindlichkeit, da sie in den Bauverordnungen der Bundesländer verankert sind.
Die ÖNORM B 1600 richtet sich an Bauherren, Planer, Architekten und Behörden, die mit der Planung und Errichtung von barrierefreien Gebäuden und öffentlichen Räumen betraut sind. 2015 wurde sie explizit in die Bauverordnung aufgenommen und dient seitdem als Leitfaden für die Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen.
Die Norm definiert Standards für die barrierefreie Gestaltung der gebauten Umwelt fest und gibt Planungs-Tipps für die Umsetzung. Sie enthält Planungshinweise und technische Anforderungen für die Umsetzung von Barrierefreiheit in verschiedenen Bereichen, wie zum Beispiel Zugänge zu Gebäuden, Innenräume, Sanitäranlagen, Beleuchtung und Orientierungshilfen.
Im Zusammenhang mit Glastüren und Glasflächen legt die ÖNORM B 1600 insbesondere Folgendes fest:
In allgemein zugänglichen Bereichen müssen transparente Flächen, bei denen Aufprallunfälle zu erwarten sind, kontrastierend gekennzeichnet werden. Dies soll dazu beitragen, die Gefahr von Unfällen durch das Anstoßen an transparenten Flächen zu verringern.
Unterschiedliche Licht- und Beleuchtungsverhältnisse (z.B. Tag und Nacht, beidseitige Betrachtung) müssen bei der Kennzeichnung von Glasflächen berücksichtigt werden.
Ein ausreichender Schutz vor Aufprallunfällen wird angenommen, wenn Glastüren über eine Rahmenbreite von mindestens 10 cm bzw. beidseitig zugängliche Glasflächen über einen kontrastierenden Sockelbereich von mindestens 30 cm Höhe verfügen.
Wenn eine Kennzeichnung erforderlich ist, sollte sie gemäß dem Stand der Technik mit einem hellen und einem dunklen, möglichst gleich großen Flächenanteil ausgeführt werden. Ein Kontrast zwischen diesen Flächen von mindestens 50 % (Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflächen) sollte gewährleistet sein.
Türhersteller verweisen explizit in deren Vertragsbedingungen auf die bauseitige Leistung, dass Glaskennzeichnungen nach ÖNORM B 1600 durch den Betreiber erfolgen muss. Ausgeliefert werden die Automatiktüren mit Pfeilen, die dezent wirken und aufgrund der Reflexion einen guten Schutz gegen das Anstoßen bieten. Aufgrund der „Handy-Gesellschaft“ empfehlen alle Türhersteller jedoch alle Gläser entsprechend der ÖNORM B 1600 zu beschriften.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um Glastüren und transparente Flächen gemäß der ÖNORM B 1600 zu kennzeichnen. Hier sind einige Beispiele:
Einfache und kostengünstige Lösungen sind Aufkleber in Form von Streifen, Mustern oder Symbolen, die auf die Glasflächen geklebt werden. Diese können in unterschiedlichen Farben und Größen angebracht werden, um den Anforderungen der ÖNORM B 1600 gerecht zu werden.
Spezielle Folien, die kontrastierende Muster oder Farben enthalten, sind oft langlebiger als einfache Aufkleber. Sie können auch individuell gestaltet werden, um dem Erscheinungsbild des Handelsbetriebs gerecht zu werden.
Um eine dauerhafte Kennzeichnung zu gewährleisten, dürfen Glasflächen auch durch Ätzung oder Sandstrahlung bearbeitet werden. Dabei entstehen kontrastreiche Muster oder Symbole, die den Anforderungen der ÖNORM B 1600 entsprechen.
Bereits bei der Planung und Herstellung von Glastüren können Designs integriert werden, um die entsprechenden Anforderungen der ÖNORM B 1600 zu erfüllen. Barrierefreies Bauen kann zum Beispiel farbige Streifen als Markierungen oder Muster innerhalb der Glasstruktur enthalte
Die Kennzeichnung von Glastüren und transparenten Flächen im Handel spielt eine bedeutende Rolle für die Barrierefreiheit und die Sicherheit aller Kunden. Handelsunternehmen sind gut beraten, die Vorgaben der ÖNORM B 1600 zur Kennzeichnung von Glastüren einzuhalten, um möglichen rechtlichen Konsequenzen zu entgehen und ein barrierefreies Umfeld für alle Nutzer zu gewährleisten.